Definition

Was bedeutet es, pflegebedürftig zu sein?

Benötigte Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens

Als pflegebedürftig anerkannt wird jede Person, die - unabhängig von ihrem Alter - infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder  Behinderung  regelmäßig und erhebliche fremde Hilfe (von einem Dienstleister, einem Angehörigen, einer Privatperson) bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (actes essentiels de la vie - AEV) benötigt.

Diese Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) betreffen Hilfe- und Pflegeleistungen in folgenden Bereichen:

  • Hygiene: Hilfe bei Körper- und Mundhygiene, Gesichtsrasur und -enthaarung, Menstruationshygiene.
  • Toilettengang: Hilfe beim Toilettengang, Hilfe beim Wechseln des Stomabeutels oder bei der Entleerung des Urinbeutels.
  • Ernährung: Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, Hilfe bei der enteralen Ernährung.
  • An-/Auskleiden: Hilfe beim An- und Ablegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ablegen der Korrektur- und Hilfsmittel.
  • Mobilität: Hilfe bei den Transfers, der Fortbewegung, dem Aufsuchen und Verlassen der Wohnung, dem Wechsel zwischen verschiedenen Ebenen.

In einem oder mehreren Bereich(en) der AEV kann die Hilfestellung durch eine Drittperson erforderlich sein.

Diese Hilfestellung kann je nach Gesundheitszustand verschiedene Formen annehmen:

  • die Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) teilweise oder ganz anstelle der pflegebedürftigen Person ausführen;
  • die pflegebedürftige Person bei der Ausführung der AEV überwachen oder unterstützen.

Die Hilfestellung bei den AEV durch eine Drittperson muss einer bestimmten Intensität entsprechen: die benötigte Hilfe muss mindestens 3,5 St./Woche darstellen (Mindestbedarf).

Die Pflegebedürftigkeit muss aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens sechs Monate andauern oder endgültig sein: die Pflegeversicherung betrifft die dauerhafte, endgültige und irreversible Pflegebedürftigkeit.

Ist eine Person kurzzeitig oder lediglich für die Haushaltsführung oder die Zubereitung ihrer Mahlzeiten auf Hilfe angewiesen, ist sie nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes.

Bedarf an technischen Hilfsmitteln und Wohnraumanpassung

Ein Antrag bei der Pflegeversicherung kann auch für einen Bedarf an technischen Hilfsmitteln, einer Wohnraum- oder Fahrzeuganpassung gestellt werden, unabhängig vom Bedarf an Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV).

Besondere Bestimmungen

Personen mit bestimmten Krankheitsbildern können in den Genuss der Pflegeversicherung gelangen und eine pauschale Geldleistung beziehen. Hier gelten andere Bestimmungen. (Kriterien für die Bewilligung werden durch großherzogliche Verordnung festgesetzt  )

Dabei handelt es sich um:

  • Personen mit einem verminderten Sehvermögen;
  • Personen mit Kommunikationsschwierigkeiten wegen schwerer Hörschäden, einer Aphasie, einer Dysarthrie oder nach einer Laryngektomie;
  • Personen mit einer symptomatischen Form von Spina bifida.

Sobald die Bewilligungskriterien von einem von der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung zugelassenen HNO-Facharzt oder Augenarzt beurteilt wurden, kann der Betroffene eine pauschale Geldleistung beziehen.

Pflegebedürftigkeit von Kindern (bis zum Alter von 8 Jahren)

Alle Kinder sind bei den Aktivitäten des täglichen Lebens auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Einige Kinder benötigen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung mehr Hilfe in diesen Bereichen.

Wenn die Pflegeversicherung bei kranken oder behinderten Kindern zum Einsatz kommt, wird der zusätzliche Hilfebedarf dieser Kinder im Vergleich zu gesunden Kindern im gleichen Alter berücksichtigt.