Sonderbestimmungen

Das Sozialversicherungsgesetzbuch besagt in seinem Artikel 350 Absatz 9 Folgendes: „In der gleichen großherzoglichen Verordnung kann zudem für verschiedene Krankheitsbilder und klinische Situationen eine Pauschale festgelegt werden.“ Die „geänderte großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit“ (Règlement grand-ducal modifié du 18 décembre 1998 fixant les modalités de la détermination de la dépendance) definiert diese Krankheitsbilder und ihre Bewilligungskriterien in ihren Artikeln 2 bis 6:

Art. 2. Jede Person, deren Hörfähigkeit auf dem besseren Ohr mit Korrektur durch ein dauerhaftes Hörgerät und/oder ein Cochlea-Implantat - es sei denn, eine solche Korrektur ist nicht durchführbar - einen tonaudiometrischen Hörverlust von mindestens 75dB aufweist oder deren Sprachverständlichkeitsschwelle sprachaudiometrisch im freien Schallfeld bei 70 dB oder mehr liegt, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche. Der Hörverlust im Tonschwellenaudiogramm wird ermittelt, indem man den Mittelwert der Tonreflexschwellen bei 500, 1.000, 2.000 und 4.000 Hz nimmt. Ist der Hörverlust auf einer dieser vier Frequenzen nicht messbar, wird von einer Schwelle von 120 dB ausgegangen.  Die Sprachaudiometrie wird im freien Schallfeld mit dem Hörgerät oder Cochlea-Implantat durchgeführt.

Art. 3. Jede Person, die unter Blindheit leidet oder deren Sehschärfe des besseren Auges mit Korrektur durch dauerhafte Sehhilfe - es sei denn, eine solche ist nicht durchführbar - geringer als 1/20 ist oder deren Gesichtsfeld geringer als 10° ist, unabhängig von der Sehschärfe, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche.

Art. 4. Jede Person, die unter einer symptomatischen Form von Spina bifida leidet, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche.

Art. 5. Jede Person, die unter einer Aphasie oder einer Dysarthrie leidet, durch die eine normale verbale Kommunikation beeinträchtigt wird, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche.

Art. 6. Jede Person, bei der eine Laryngektomie vorgenommen wurde, hat Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche.

 

Die pauschale Übernahme von 361 Minuten pro Woche entspricht einer Zahlung von 162,50 €/Woche (entspricht Pauschale 7 der Geldleistungen).

Diese Geldleistungen sind nicht kumulierbar (d. h. der Versicherte hat nur Anspruch auf eine pauschale Übernahme von 361 Minuten, selbst wenn er die Kriterien mehrerer dieser Krankheitsbilder erfüllt) und werden nur dann bewilligt, wenn der Versicherte im Hinblick auf die Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Artikel 348 und 349 SVG nicht pflegebedürftig ist (ein Versicherter, der laut seiner Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen über 210 Minuten oder mehr pro Woche an Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens verfügt, hat keinen Anspruch auf diese pauschalen Leistungen).

Versicherte, die diese pauschalen Leistungen beantragen wollen, müssen einen ordnungsgemäßen Antrag bei der CNS stellen, dies anhand des Antragsformulars und des „Ärztlichen Gutachten des behandelnden Arztes im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung“ (R20).

Die Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung wird von HNO-Fachärzten und Augenärzten unterstützt, die die Versicherten nach Einreichung ihres Antrags in Bezug auf die Artikel 2 bzw. 3 begutachten.

Zudem kann die Pflegeversicherung unabhängig von dieser pauschalen Leistung unter gewissen Bedingungen technische Hilfsmittel übernehmen : Sehhilfen für Versicherte mit einem verminderten Sehvermögen, Signalanlagen für Versicherte mit einem verminderten Hörvermögen und Kommunikationshilfen für Versicherte, die unter einer Aphasie oder Dysarthrie leiden. Nur die in einer vom beratenden Ausschuss vorgeschlagenen und in einer großherzoglichen Verordnung festgehaltenen Liste geführten technischen Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen.