Internationale Zuständigkeit

Internationale Zuständigkeit der Pflegeversicherung

Alle bei der luxemburgischen Krankenversicherung versicherten Personen haben ebenfalls Anspruch auf die Pflegeversicherung. Zur Erinnerung: Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie regelmäßig und erhebliche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt. Diese Aktivitäten des täglichen Lebens betreffen die Bereiche Körperhygiene, Toilettengang, Ernährung, An-/Auskleiden und Mobilität. Der Hilfebedarf muss mindestens 3,5 Stunden Pflege pro Woche in den genannten Bereichen ausmachen und die Pflegebedürftigkeit muss mindestens 6 Monate andauern oder irreversibel sein.

Ihre Rechte

Um Leistungen bei der Pflegeversicherung zu beantragen, muss ein Antragsformular ausgefüllt und diesem ein ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes (R20) beigefügt werden. Das Formular und das Gutachten sind an die Nationale Gesundheitskasse zu senden.

Leistungen im Allgemeinen

Sachleistungen

Die Sachleistungen werden für die von einem professionellen Netzwerk im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person und im Falle eines Aufenthalts in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung (Senioren- oder Pflegeheime) erbrachten Hilfeleistungen geschuldet.

Geldleistungen

Einer pflegebedürftigen Person, die in ihrem häuslichen Umfeld gepflegt wird, können Geldleistungen als Ersatz für die Sachleistungen gezahlt werden, wobei dies an die Anwesenheit einer Pflegeperson für die Erbringung der Pflegeleistungen gebunden ist. Der Höchstbetrag der Geldleistungen liegt bei 262,50 € pro Woche. Die Pflegeperson kann in den Genuss einer Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge gelangen, wenn sie keine persönliche Rente bezieht, und der entsprechende Beitrag wird von der Pflegeversicherung gezahlt, sofern die Pflegeperson bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gemeldet ist.

Leistungen im internationalen Rahmen

Es sei daran erinnert, dass:

  • Sie immer nur in einem Land sozialversichert sind (in der Regel das Land, in dem sie arbeiten und Ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlen).
  • Sie immer nur ein Wohnsitzland haben
  • In einigen Fällen handelt es sich dabei um das gleiche Land, in anderen nicht (siehe Beispiele unten).

Die Geldleistungen werden in dem Land geschuldet, in dem Sie sozialversichert sind, und können in ein anderes Land der EU exportiert werden.

Die Sachleistungen sind von Ihrem Wohnsitzland gemäß den dortigen Vorschriften zu erbringen.

Betreffend die Pflegeversicherung:

  • handelt es sich bei den von einem Netzwerk von Gesundheitsdienstleistern zu Hause erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens um Sachleistungen.
  • handelt es sich bei den von Gesundheitsfachkräften in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung (Senioren- oder Pflegeheim) erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens um Sachleistungen.

Werden Sie von einer Pflegeperson in Ihrem häuslichen Umfeld gepflegt, können Sie Ihre Sachleistung durch eine Geldleistung ersetzen. In diesem Fall erhalten Sie einen gewissen Geldbetrag, um Ihre Pflegeperson zu vergüten.

Bei den technischen Hilfsmitteln, Wohnraum- und Fahrzeuganpassungen, von denen in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung 1. der Modalitäten und Grenzen der Übernahme der technischen Hilfsmittel durch die Pflegeversicherung; 2. der Modalitäten und Grenzen der Übernahme der Wohnraumanpassungen durch die Pflegeversicherung; 3. der für die Hilfe- und Pflegeleistungen benötigten Produkte (Règlement grand-ducal modifié du 22 décembre 2006 déterminant 1. les modalités et les limites de la prise en charge des aides techniques par  l’assurance dépendance; 2. les modalités et les limites de la prise en charge des adaptations du logement par l’assurance dépendance; 3. les produits nécessaires aux aides et soins) handelt es sich um Sachleistungen.

Sie sind in Luxemburg versichert und leben in einem anderen Land der Europäischen Union

  • Dies ist bei Grenzgängern der Fall, die in Luxemburg arbeiten und in einem anderen Land der EU leben.
  • Dies ist bei luxemburgischen Rentenempfängern der Fall, die sich für die Aufnahme in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung in einem anderen Land der EU entscheiden.

 

Wer ist zuständig für:

Luxemburg

Wohnsitzland

Sachleistungen - Aktivitäten des täglichen Lebens

Nein

Ja

Geldleistungen - Aktivitäten des täglichen Lebens

Ja

Nein

Technische Hilfsmittel/Wohnraumanpassungen/Fahrzeuganpassungen

Nein

Ja

Pauschale für Inkontinenzmaterial

Nein

Ja

 

  • Das heißt konkret, dass ein Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet und in einem anderen Land lebt, von Luxemburg eine Geldleistung bekommen kann, wenn er von einer Pflegeperson in seinem häuslichen Umfeld gepflegt wird.
  • Das heißt konkret, dass sich ein Rentner, der in Luxemburg sozialversichert war und sich für eine Aufnahme in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung in einem anderen Land der Europäischen Union entscheidet, für die Übernahme der Sachleistungen an die Behörden an seinem Wohnsitzort im Ausland wenden muss.

Sie zahlen Beiträge in Luxemburg und leben im Ausland

  • Ihre Pflegebedürftigkeit wird in der Regel von den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzlandes bewertet.

Sie sind in einem anderen Land der Europäischen Union versichert und leben in Luxemburg

  • Dies ist der Fall bei Personen, die nie in Luxemburg Beiträge gezahlt haben, in einem anderen Land der Europäischen Union sozialversichert sind und nach Luxemburg umziehen

 

Wer ist zuständig für:

Luxemburg

Land, in dem Sie versichert sind

Sachleistungen - Aktivitäten des täglichen Lebens

Ja

Nein

Geldleistungen - Aktivitäten des täglichen Lebens

Nein

Ja

Technische Hilfsmittel/Wohnraumanpassungen/Fahrzeuganpassungen

Ja

Nein

 

Pauschale für Inkontinenzmaterial

 

Ja

Nein

Das heißt konkret, dass eine Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat sozialversichert ist und in Luxemburg wohnen, von Luxemburg Sachleistungen erhalten kann, wenn sie von einem Hilfe- und Pflegenetzwerk im häuslichen Umfeld oder in einer Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

 

CNS - Abteilung „Pflegeversicherung“

Sämtliche Informationen zu den Leistungen im Ausland erhalten Sie bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) - Abteilung Pflegeversicherung:

adetra.cns@secu.lu

 

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