Technische Hilfsmittel

Die Pflegeversicherung kann technische Hilfsmittel übernehmen, „um der pflegebedürftigen Person zu ermöglichen, ihre selbstbestimmte Lebensführung in den Bereichen der Körperhygiene, der Ernährung und der Zubereitung der Mahlzeiten, der Mobilität in und außerhalb der Wohnung, des An- und Auskleidens, der Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und der mündlichen oder schriftlichen Kommunikation zu erhöhen oder beizubehalten“. Diese technischen Hilfsmittel können den Bedarf in Bezug auf Sicherheit, Prävention und Schmerzlinderung erfüllen. Sie sollen auch den Personen, die die Hilfe und Pflege sicherstellen, ihre Aufgaben erleichtern. Es kann sich dabei um einen Rollstuhl, ein medizinisches Bett, einen Personenlifter oder sonstige technische Hilfsmittel wie ein Videosystem, durch das die Bilder für Sehbehinderte vergrößert werden, Kommunikationshilfen usw. handeln.

Die technischen Hilfsmittel werden der betroffenen Person kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Betrag der übernommenen Kosten darf jedoch nicht höher als 35.000 Euro pro Hilfsmittel sein.

Diese Bereitstellung kann auf 2 Arten erfolgen:

  • das technische Hilfsmittel kann von der Pflegeversicherung bei einem Anbieter gemietet und der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden (Übernahme der Reparaturkosten durch die Pflegeversicherung)
  • das technische Hilfsmittel kann von der Pflegeversicherung für die betroffene Person gekauft werden (keine Übernahme der Reparaturkosten durch die Pflegeversicherung)

Der Anbieter wird von der Pflegeversicherung ausgewählt und bezahlt.

Nur die in einer vom beratenden Ausschuss vorgeschlagenen und in einer großherzoglichen Verordnung festgehaltenen Liste geführten technischen Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Die Pflegeversicherung übernimmt ebenfalls die durch die Installation und Inbetriebsetzung der technischen Hilfsmittel entstehenden Kosten.

Die technischen Hilfsmittel sowie die durch ihre Installation und Inbetriebsetzung entstehenden Kosten werden nur aufgrund einer vorherigen Stellungnahme der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung von dieser übernommen. Die Pflegeversicherung übernimmt keine Kosten, wenn ein technisches Hilfsmittel von der betroffenen Person ohne diese vorherige Stellungnahme gekauft wurde.

Die Pflegeversicherung kann auch die Kosten für technische Hilfsmittel für Personen übernehmen, die nicht den Mindestbedarf von 3,5 Stunden bei den Aktivitäten des täglichen Lebens erreichen, jedoch aufgrund einer länger als 6 Monate andauernden Krankheit oder Beeinträchtigung einen erheblichen und regelmäßigen Hilfebedarf in den oben genannten Bereichen aufweisen.

 

Nachstehend finden Sie zusätzliche Informationen zu bestimmten spezifischen technischen Hilfsmitteln:

 

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