Geldleistungen

Lebt die pflegebedürftige Person in ihrem häuslichen Umfeld, sieht das Gesetz vor, dass eine Person, die sich regelmäßig und mindestens einmal pro Woche an den Hilfe- und Pflegeleistungen beteiligt, unter gewissen Bedingungen als Pflegeperson anerkannt werden kann.

Bei dieser Pflegeperson kann es sich um eine nahestehende oder sonstige private Person handeln, die Sie eingestellt haben. Damit ein Ersatz der Sachleistungen (durch einen Pflegedienst erbrachte Leistungen) durch Geldleistungen stattfinden kann, muss diese Pflegeperson von der Bewertungs- und Kontrollbehörde identifiziert und bewertet werden.

Nur die Sachleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens und für die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten können durch Geldleistungen ersetzt werden. Es gibt 10 Pauschalen bei den Geldleistungen, je nach Ausmaß der durch die Pflegeperson übernommenen Betreuung:

Art. 354.
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 350 Absatz 8 von der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung erstellten Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen können die von der Pflegeperson gemäß Artikel 350 Absatz 7 erbrachten Sachleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens und für die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten durch eine einer der folgenden Pauschalen entsprechende Geldleistung ersetzt werden:

Pauschale 1 in Höhe von 12,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson mindestens 61 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 2 in Höhe von 37,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 61 und 120 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 3 in Höhe von 62,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 121 und 180 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 4 in Höhe von 87,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 181 und 240 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 5 in Höhe von 112,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 241 und 300 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 6 in Höhe von 137,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 301 und 360 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 7 in Höhe von 162,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 361 und 420 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 8 in Höhe von 187,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 421 und 480 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 9 in Höhe von 212,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 481 und 540 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 10 in Höhe von 262,50 Euro pro Woche, wenn die Pflegeperson 541 Minuten pro Woche oder mehr übernimmt

 

Dieser Ersatz endet, wenn die Pflegeperson nicht mehr in der Lage ist, die Hilfe- und Pflegeleistungen gemäß der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu erbringen, und dies von der Bewertungs- und Kontrollbehörde festgestellt wurde.

Die Geldleistung wird von der pflegebedürftigen Person bezogen und soll als Vergütung für die nicht zu einem Pflegedienst gehörende Person dienen, die die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringt.

Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson (häusliches Umfeld)

Auf Erklärung der pflegebedürftigen Person kann die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil und Versichertenanteil) der Pflegeperson übernehmen. Der Beitrag wird auf der Grundlage des monatlichen sozialen Mindestlohns für einen unqualifizierten Arbeitnehmer berechnet.

Nähere Informationen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale), Tel. (+352) 40 141-1, ccss@secu.lu, www.ccss.lu.

 

Personen mit bestimmten Krankheitsbildern können in den Genuss der Pflegeversicherung gelangen und eine pauschale Geldleistung beziehen. Hier gelten andere Bestimmungen.

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