In einer Einrichtung erbrachte Leistungen

Lebt die pflegebedürftige Person in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung, übernimmt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

  • Sachleistungen;
  • technische Hilfsmittel.

Da die Leistungen ausschließlich von Fachkräften erbracht werden, können Sachleistungen nicht durch Geldleistungen ersetzt werden.

Sachleistungen

Bei den im Rahmen eines stationären Pflegeaufenthalts bewilligten Leistungen handelt es sich um die Hilfe- oder Pflegeleistungen, die die pflegebedürftige Person von den Fachkräften der Hilfe- und Pflegeeinrichtung erhält.

Die pflegebedürftige Person kann Anspruch haben auf:

  • Hilfe- und Pflegeleistungen in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens;
  • Aktivitäten zur Betreuung in einer Einrichtung.

Die Kosten für Inkontinenzmaterial werden bei der Berechnung des auf die Einrichtungen anwendbaren Geldwerts berücksichtigt.

Technische Hilfsmittel

Die Bewilligung technischer Hilfsmittel hängt vom Aufenthaltsort des Empfängers ab. Technische Hilfsmittel können bei Personen, die sich in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen befinden, übernommen werden, diese Übernahme ist jedoch eingeschränkter (s. Liste der von der Pflegeversicherung übernommenen technischen Hilfsmittel im Anhang zur geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. Januer 2024). Hilfe- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für betreutes Wohnen müssen nämlich gemäß den laut der Gesetzgebung zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und den im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätigen Einrichtungen erforderlichen Zulassungen über eine Reihe von technischen Hilfsmitteln verfügen.

Zum letzten Mal aktualisiert am