Zuteilung

Nach der Bewertung hält die Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) die benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, auf die die pflegebedürftige Person während einer Woche Anspruch hat, in einer Dokumentation fest. Anhand dieser Dokumentation kann auch ermittelt werden, ob die pflegebedürftige Person die Anfangsstufe von 3,5 Stunden/Woche an Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens erreicht hat.

Entsprechend diesem Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen wird dem Antragsteller eine der 15 Pflegestufen zugeteilt. Jede Pflegestufe entspricht einem in Minuten ausgedrückten Zeitfenster. Die bewilligte Pflegestufe deckt die Bereiche der Aktivitäten des täglichen Lebens entsprechend der Situation der pflegebedürftigen Person und ihren individuellen Bedürfnissen ab.

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Einrichtung

Wenn im Rahmen der Pflegeversicherung die Rede von durch einen Fachdienst (Einrichtung, Pflegedienst oder teilstationäres Zentrum) erbrachten Hilfeleistungen ist, spricht man von Sachleistungen.

Lebt die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung für Senioren oder für behinderte Personen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der von der pflegebedürftigen Person benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen: die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens wird direkt von der CNS an die Dienstleister gezahlt. Es gibt 15 verschiedene Pauschalen je nach Ausmaß der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an die Einrichtung gezahlt.

Die Unterkunftskosten (zu denen die Zimmermiete sowie die Kosten für Verpflegung und Betreuung gehören) gehen immer zulasten der pflegebedürftigen Person. Sämtliche Informationen zur Beteiligung an den Unterkunftskosten in einer Einrichtung sind bei folgender Stelle erhältlich:

Nationaler Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité – FNS)

Tel.: (+352) 491081-1

www.fns.lu

Die pflegebedürftige Person lebt in ihrem häuslichen Umfeld

Eine helfende Person beteiligt sich an den Hilfe- und Pflegeleistungen

Das Gesetz sieht vor, dass die Person, die sich regelmäßig und mindestens einmal pro Woche an den Hilfe- und Pflegeleistungen beteiligt, unter gewissen Bedingungen als Pflegeperson anerkannt werden kann. Bei dieser Pflegeperson kann es sich um eine nahestehende oder sonstige private Person handeln, die Sie eingestellt haben.

Diese Pflegeperson muss von der AEC identifiziert und bewertet werden, damit ein Ersatz der Sachleistungen (durch ein Hilfe- und Pflegenetzwerk erbrachte Leistungen) durch Geldleistungen stattfinden kann:

  • Bei der Bewertung der Bedürfnisse des Antragstellers durch den Sachbearbeiter der AEC muss die Pflegeperson anwesend sein.
  • Die Fähigkeiten und Verfügbarkeiten der Pflegeperson, um die Hilfe- und Pflegeleistungen ganz oder teilweise zu erbringen, werden ebenfalls bewertet.
  • Der Antragsteller und die Pflegeperson müssen einen Nachweis betreffend die Pflegeperson ausfüllen.
  • Die ausgewählte Pflegeperson verpflichtet sich, die vorgesehenen Hilfe- und Pflegeleistungen bis zur nächsten Bewertung zu leisten.

Der Sachbearbeiter der AEC entscheidet gemäß diesen Kriterien und seinen Feststellungen, ob die Person, die sich an den Hilfe- und Pflegeleistungen beteiligt, als Pflegeperson im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann:

  • Kann diese Person nicht als Pflegeperson bestätigt werden, werden alle Leistungen als Sach- und nicht als Geldleistungen bewilligt. Die Sachleistungen können nur an einen Pflegedienst (Réseau d’aides et de soins - RAS) gezahlt werden, das von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) zugelassen ist
  • Wird diese Person als Pflegeperson anerkannt, erbringt sie die Hilfe- und Pflegeleistungen allein oder in Zusammenarbeit mit einem RAS:
    • Der Sachbearbeiter der AEC legt fest, ob die Pflegeperson in der Lage ist, alle Hilfe- und Pflegeleistungen allein zu erbringen, oder ob sie von einem RAS unterstützt werden muss.
    • Ist die Unterstützung eines Pflegedienstes nötig, ist es die Verantwortlichkeit des Sachbearbeiters der AEC, über die Aufteilung der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen zu entscheiden, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Ist diese Pflegeperson nicht mehr verfügbar, kann die pflegebedürftige Person für ihre Betreuung auf die Dienste eines Pflegedienstes (RAS) ihrer Wahl zurückgreifen.

Die Dienste eines Pflegedienstes (RAS) sind erforderlich

Die pflegebedürftige Person hat hinsichtlich des Anbieters freie Wahl. Sie muss selbst ein RAS auswählen und die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Betreuung entsprechend den Angaben des Sachbearbeiters in die Wege zu leiten.

 

Nützliche Telefonnummern und Adressen:

Ministerium für Familie und Integration

Senioren-Telefon: (+352) 247-86000

Auskunftsdienst für Senioren

www.luxsenior.lu

Liste der Seniorendienste (Relevé des services pour personnes âgées)

Info Handicap

Tel.: (+352) 366466

www.info-handicap.lu

Nationales Informations- und Begegnungszentrum in Sachen Behinderung

 

Die Zahlung der Leistungen an Personen, die im häuslichen Umfeld leben

Falls ausschließlich ein RAS Leistungen erbringt, wird die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) an das RAS gezahlt. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an das RAS gezahlt.

Erbringen ein RAS und eine Pflegeperson Leistungen, wird die Aufteilung der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, d. h. die Aufteilung der vom RAS erbrachten Leistungen und der von der Pflegeperson erbrachten Leistungen, in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen (Synthèse de prise en charge) festgehalten. Entsprechend der festgehaltenen Aufteilung werden die jeweiligen Pauschalen der Sach- und Geldleistungen von der CNS für die Sachleistungen direkt an das RAS und für die Geldleistungen direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt.

Erbringt ausschließlich eine Pflegeperson Leistungen, kann der pflegebedürftigen Person eine Geldleistung für die Erledigung der Aktivitäten des täglichen Lebens und/oder die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die diese Pflegeperson leistet, gezahlt werden. Die bewilligte Pauschale wird in Euro pro Woche ausgedrückt (Geldleistungen) und wird zur Anerkennung der durch die Pflegeperson erbrachten Hilfe gezahlt.

Es gibt 10 Pauschalen bei den Geldleistungen je nach Ausmaß der durch die Pflegeperson übernommenen Betreuung.

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