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Sachleistungen
Im häuslichen Umfeld und in einer Einrichtung erbrachte Sachleistungen
Wenn im Rahmen der Pflegeversicherung die Rede von durch einen Fachdienst (Einrichtung, Pflegedienst oder teilstationäres Zentrum) erbrachten Hilfeleistungen ist, spricht man von Sachleistungen.
Die pflegebedürftige Person lebt in ihrem häuslichen Umfeld
Falls ausschließlich ein Pflegedienst (réseau d’aides et de soins - RAS) Leistungen erbringt, wird die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) an den Pflegedienst gezahlt. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an den Pflegedienst gezahlt.
Erbringen ein Pflegedienst und eine Pflegeperson Leistungen, wird die Aufteilung der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, d. h. die Aufteilung der vom Pflegedienst erbrachten Leistungen und der von der Pflegeperson erbrachten Leistungen, in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgehalten. Entsprechend der festgehaltenen Aufteilung werden die jeweiligen Pauschalen der Sach- und Geldleistungen von der CNS für die Sachleistungen direkt an den Pflegedienst und für die Geldleistungen direkt an die Pflegeperson gezahlt.
Die pflegebedürftige Person lebt in einer Einrichtung für Senioren oder für behinderte Personen
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die von der pflegebedürftigen Person in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen: die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens wird direkt von der CNS an die Einrichtungen gezahlt. Es gibt 15 verschiedene Pauschalen je nach Ausmaß der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an die Einrichtung gezahlt.
Die Unterkunftskosten (zu denen die Zimmermiete sowie die Kosten für Verpflegung und Betreuung gehören), deren Höhe von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich ausfallen kann, gehen jedoch immer zulasten der in einer Einrichtung lebenden Person, unabhängig davon, ob sie pflegebedürftig ist oder nicht.
Die verschiedenen im Rahmen der Pflegeversicherung vorgesehenen Hilfeleistungen
Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (häusliches Umfeld und Einrichtung)
Es handelt sich um Hilfe- und Pflegeleistungen in folgenden Bereichen:
- Hygiene: Hilfe bei Körper- und Mundhygiene, Gesichtsrasur und -enthaarung, Menstruationshygiene;
- Toilettengang: Hilfe beim Toilettengang, Hilfe beim Wechseln des Stomabeutels oder bei der Entleerung des Urinbeutels;
- Ernährung: Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, Hilfe bei der enteralen Ernährung;
- An-/Auskleiden: Hilfe beim An- und Ablegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ablegen der Korrektur- und Hilfsmittel;
- Mobilität: Hilfe bei den Transfers, der Fortbewegung, dem Aufsuchen und Verlassen der Wohnung, dem Wechsel zwischen verschiedenen Ebenen.
Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (häusliches Umfeld und Einrichtung)
Es handelt sich um spezielle individuelle und Gruppenaktivitäten im häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung.
Die Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit bestehen darin, der pflegebedürftigen Person die benötigten Fähigkeiten beizubringen, um Aktivitäten des täglichen Lebens selbst zu verrichten, d. h.:
- durch Verhinderung einer Abnahme der motorischen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten;
- durch Bewahrung der motorischen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten;
- durch Verbesserung der motorischen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten.
Diese Aktivitäten, die individuell oder in der Gruppe angeboten werden, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Empfänger und dem Leistungserbringer unter Berücksichtigung des Zustands und der spezifischen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person geplant und strukturiert.
Diese Aktivitäten werden in Form einer wöchentlichen Pauschale von 5 St./Woche für individuelle Aktivitäten oder 20 St./Woche für Gruppenaktivitäten bewilligt. Die Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit können mit den Aktivitäten zur Erhaltung der häuslichen Pflege (AMD) oder mit den Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung (AAE) kumuliert werden.
Aktivitäten zur Erhaltung der häuslichen Pflege
Individuelle Aufsicht (AMD-GI)
Die individuelle Aufsicht hat zum Ziel, die körperliche und psychische Integrität einer pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, die ständige Beaufsichtigung und Betreuung benötigt. Zudem dient sie der Entlastung der Pflegeperson.
Diese individuelle Aufsicht besteht in einer kurzzeitigen Beaufsichtigung und Betreuung der pflegebedürftigen Person in ihrem häuslichen Umfeld während des Tages, wenn ihre Pflegeperson abwesend ist.
Die individuelle Aufsicht beinhaltet gegebenenfalls Beschäftigungsaktivitäten, wenn der Allgemeinzustand der pflegebedürftigen Person es zulässt.
Individuelle Aufsicht wird in Form einer wöchentlichen Pauschale von 7 St./Woche bewilligt. Bei erwiesener Überlastung der Pflegeperson kann eine erhöhte wöchentliche Pauschale von 14 St./Woche bewilligt werden.
Aufsicht in der Gruppe (AMD-GG)
Durch die Aufsicht in der Gruppe soll die körperliche und psychische Integrität einer pflegebedürftigen Person gewährleistet werden, die eine längerfristige Betreuung benötigt. Zudem ermöglicht sie die Entlastung der Pflegeperson.
Diese Aufsicht besteht in der Betreuung einer pflegebedürftigen Person, die nicht für einen längeren Zeitraum allein bleiben kann, außerhalb ihres häuslichen Umfelds während des Tages.
Die Aufsicht in der Gruppe beinhaltet gegebenenfalls Beschäftigungsaktivitäten, wenn der Allgemeinzustand der pflegebedürftigen Person es zulässt.
Die Aufsicht in der Gruppe kann durch individuelle Aufsicht oder Begleitung bei Aktivitäten außerhalb des häuslichen Umfeldes innerhalb der festgelegten Grenzen ersetzt werden.
Aufsicht in der Gruppe wird gemäß einer wöchentlichen Pauschale von 40 St./Woche bewilligt. Für Personen, die eine spezifische und personalisierte Betreuung sowie eine intensive Aufsicht benötigen, gibt es eine erhöhte Pauschale von 56 St./Woche für die Aufsicht in der Gruppe.
Nachtwache
Nachtwache besteht in der Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person, die die Anwesenheit einer anderen Person rund um die Uhr benötigt, in ihrem häuslichen Umfeld während der Nacht.
Durch diese Nachtwache kann die Pflegeperson bei vorübergehender Abwesenheit, während ihrer Ruhezeiten, im Falle eines Krankenhausaufenthalts oder bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit ersetzt werden.
Es handelt sich um eine jährliche Pauschale von 10 Nächten.
Schulung der Pflegeperson
Bei der Schulung der Pflegeperson handelt es sich um die Beratung und Schulung der Pflegeperson zur Erbringung der Pflegeleistungen an die pflegebedürftige Person bei der Verrichtung der Aktivitäten des täglichen Lebens durch die Vermittlung der notwendigen Techniken und Kenntnisse.
Die Schulung der Pflegeperson, die individuell oder in der Gruppe erfolgt, wird unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Pflegeperson geplant und strukturiert.
Die Schulung der Pflegeperson wird in Form einer jährlichen Pauschale von 6 Stunden bewilligt.
Einweisung zur Nutzung technischer Hilfsmittel
Bei der Einweisung zur Nutzung technischer Hilfsmittel handelt es sich um die Beratung und Schulung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson zur Nutzung technischer Hilfsmittel durch die Vermittlung der notwendigen Techniken und Kenntnisse.
Die Einweisung erfolgt individuell und ist nicht gleichzusetzen mit den Informationen, die bei Lieferung und Installation eines technischen Hilfsmittels von der zuständigen Firma erteilt werden.
Die Einweisung zur Nutzung technischer Hilfsmittel wird in Form einer jährlichen Pauschale von 2 Stunden bewilligt.
Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
Es handelt sich um eine Pauschale von 3 Stunden pro Woche, die jeder pflegebedürftigen Person bewilligt wird, die in ihrem häuslichen Umfeld lebt.
Mit dieser Pauschale soll die Reinhaltung der Wohnräume der pflegebedürftigen Person (Bad, WC, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer) gewährleistet bzw. ihre Grundversorgung sichergestellt werden, d. h.:
- Reinigung und Aufräumen der Wohnbereiche;
- Abspülen und Reinigen der Küchenausstattung;
- Prüfung der Verzehrbarkeit der Lebensmittel;
- Einkauf von Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Dingen für die pflegebedürftige Person;
- Wechseln der Bettwäsche;
- Waschen und Bügeln der Wäsche.
Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung
Die Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung bestehen in der Betreuung der pflegebedürftigen Person während des Tages.
Ziel dieser Aktivitäten ist es, die Sicherheit einer pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, die nicht über einen längeren Zeitraum allein bleiben kann, bzw. ihre soziale Isolation zu vermeiden. Sie helfen, den Tagesablauf der pflegebedürftigen Person zu strukturieren und ermöglichen ihr die Teilnahme an Beschäftigungs- und sozialen Aktivitäten. Diese Aktivitäten erfolgen in der Gruppe.
Für Personen, die eine spezifische und personalisierte Betreuung sowie eine intensive Aufsicht benötigen, gibt es eine erhöhte Pauschale für die Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung
Es handelt sich um eine einfache Pauschale von 4 St./Woche, die jeder pflegebedürftigen Person bewilligt wird, die in einer Einrichtung lebt. Die erhöhte Pauschale beträgt 10 St./Woche. In der Praxis stellen diese Stundenpauschalen ein Geldbudget und keine tatsächlich beim Empfänger geleisteten Betreuungsstunden dar. Dieses Budget wird den Einrichtungen zugeteilt, damit sie die Betreuung der pflegebedürftigen Personen decken und sicherstellen können.
Diese Aktivitäten sind mit den Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (AAI) innerhalb der festgelegten Grenzen kumulierbar.
Pauschale für Inkontinenzmaterial (häusliches Umfeld)
Die Pauschale für Inkontinenzmaterial (FMI) stellt eine Beteiligung an den Kosten für den Kauf von Inkontinenzmaterial für pflegebedürftige Personen, die in ihrem häuslichen Umfeld leben, dar. Unter Inkontinenzmaterial versteht man die Windeln, die pflegebedürftige Personen mit täglicher Harn- oder Stuhlinkontinenz benötigen. Die FMI wird monatlich gezahlt. Dieser Betrag ist indexgebunden.
Bei Personen, die in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung für den zeitweiligen Aufenthalt leben und Inkontinenzmaterial benötigen, sind diese Kosten in dem Geldwert, der von der Pflegeversicherung an die Einrichtungen bezahlt wird, abgedeckt.