Die AEC der Pflegeversicherung kommuniziert anlässlich des „Internationalen Tages der Schwerhörigen und Gehörlosen“

Der "Welttag der Schwerhörigen und Gehörlosen" wird seit 1958 gefeiert und findet am letzten Samstag des Monats September statt.

In diesem Zusammenhang hält es die „Administration d'évaluation et de contrôle“ (AEC) der Pflegeversicherung für interessant, Ihnen einige Informationen und Zahlen in Bezug auf die betroffenen Personen mitzuteilen.

 

Sonderbestimmung für hörgeschädigte Personen

Personen, die aufgrund eines verminderten Hörvermögens oder einer Gehörlosigkeit Kommunikationsschwierigkeiten haben, können eine pauschale Geldleistung, die sogenannte "Sonderbestimmung" der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, ohne dass sie speziell Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (Körperpflege, Ausscheidung, Ernährung, Kleidung und Mobilität) benötigen.

Der Versicherte, der diese Leistung in Anspruch nehmen möchte, muss einen klassischen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen, indem er das Kästchen "Antrag auf Pflegeleistungen" ankreuzt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Sonderbestimmung nur subsidiär gewährt wird: Ein Versicherter, der bei den Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen ist, hat keinen Anspruch auf diese pauschale Geldleistung.

Nach seinem Antrag wird der Antragsteller aufgefordert, sich von einem der drei HNO-Fachärzte, die im Auftrag der AEC Gutachten erstellen, untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob er die Bewilligungskriterien erfüllt, die in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt sind.

Gegebenenfalls erhält der Antragsteller eine pauschale Geldleistung, die der Zahlung von 162,5 €/Woche entspricht (entspricht der Pauschale 7 für Geldleistungen).

https://aec.gouvernement.lu/de/l-assurance-dependance/prestations/prestations-en-especes/dispositions-particulieres.html

 

Kostenlose Bereitstellung von spezifischen technischen Hilfsmitteln

Zudem kann die Pflegeversicherung unabhängig von dieser pauschalen Leistung unter bestimmten Bedingungen spezifische technische Hilfen zur Signalisierung und Anzeige übernehmen (in einer großherzoglichen Verordnung festgehaltenen Liste):

  • Elektronische Orientierungshilfen - Wecker
  • Telefone mit Tonverstärkern
  • Geräte zum Anschluss an Radio- und Fernsehgeräte
  • Taktile Hörhilfen einschließlich Hörhilfen, die Schall in Vibration umwandeln.
  • Türsignale und Signalgeber für Türsignale
  • Telefon- und Weinen-Baby-Anzeiger
  • Indikatoren, die Licht- und Tonsignale umfassen

Derzeit sind fast 900 spezifische technische Hilfsmittel im Umlauf, die zur Autonomie hörgeschädigter Menschen beitragen können. Diese Geräte erleichtern die Probleme, mit denen die Betroffenen in ihrem Alltag konfrontiert sind.

Der Versicherte, der technische Hilfen in Anspruch nehmen möchte, muss einen klassischen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen, indem er das Kästchen "Antrag auf technische Hilfsmittel" ankreuzt.

 

Für allgemeine Auskünfte:

HELPLINE SEKRETARIAT

Telefon: (+352) 247-86060

Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 und von 13:30 bis 16:30 Uhr

Fax: (+352) 247-86061

secretariat@ad.etat.lu

 

Für sämtliche Auskünfte im Zusammenhang mit technischen Hilfsmitteln, einer Wohnraum- oder einer Fahrzeuganpassung:

HELPLINE TESCHNICHE HILFSMITTEL

Telefon: (+352) 247-86040

Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 und von 13:30 bis 16:30 Uhr

Fax : (+352) 247-86055

helpline.at.lo@ad.etat.lu

 

Wichtiger Hinweis: Sie sollten keinesfalls auf eigene Initiative technische Hilfsmittel kaufen, Wohnraumanpassungsarbeiten beginnen oder Ihr Fahrzeug anpassen lassen. Sie sollten unbedingt die Genehmigung der AEC abwarten. Das Gesetz sieht keine rückwirkende Kostenübernahme vor.

www.assurance-dependance.lu

Informationen auf Deutsch, Französisch, Luxemburgisch und Englisch verfügbar

 

Formular zur Beantragung der Leistungen der Pflegeversicherung.

Erhältlich in Deutsch und Französisch. Begleitet von einem Informationsblatt.

Kann über die Website heruntergeladen oder über die "Helpline Sekretariat" angefragt werden.

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